Die Prüfbedingungen

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Für einen reibungslosen Prüfablauf ist sicherzustellen, dass die örtlichen Rahmenbedingungen – beispielsweise ein geeignetes Gleis, eine Grube und / oder Halle – den Anforderungen der Prüfung entsprechen.Nur so kann die Fahrzeugprüfung effizient und ohne Verzögerungen durchgeführt werden.

Was sind akzeptable Prüfbedingungen?

1) Anmeldefrist von Prüfaufträgen

Prüfaufträge sind mindestens vier Wochen (28 Kalendertage) vor dem gewünschten Prüftermin bei der Prüforganisation anzumelden. Ist der benannte Prüfingenieur/Prüfer zum gewünschten Termin nicht verfügbar, kann die Prüfung durch einen anderen Prüfingenieur/Prüfer durchgeführt werden.

Ohne fristgerechte Beauftragung besteht kein Anspruch auf eine vorläufige Verlängerung der Arbeitsgenehmigung.

2) Kurzfristige Anfrage und Verschieben von Prüfaufträgen

Bei einer Anmeldung mit weniger als vier Wochen Vorlauf vor dem gewünschten Prüftermin kann die rechtzeitige Durchführung der Prüfung nicht gewährleistet werden.

Kurzfristige Anfragen oder Änderungen des Prüfablaufs können zu zusätzlichen Aufwänden (z. B. Planung, Anreise, Unterkunft) führen, die gesondert in Rechnung gestellt werden.

Wird eine kurzfristige Anfrage durch die Prüforganisation abgelehnt, ist der Prüfauftrag erneut zu stellen.

Wird ein durch die Prüforganisation bestätigter Prüftermin auf Wunsch des Kunden verschoben, können die dadurch entstehenden Mehrkosten (z. B. Anreise, Unterkunft, organisatorischer Mehraufwand) dem Kunden in Rechnung gestellt werden.

3) Stornierung von Prüfaufträgen

Stornierungen von durch die Prüforganisation bestätigten Prüfterminen sind durch den Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

Sofern der Prüforganisation zum Zeitpunkt der Stornierung bereits Kosten, insbesondere für Anreise, Unterkunft oder organisatorische Maßnahmen, entstanden sind, können diese dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.

4) Auswahl des Prüfingenieurs/Prüfers

Die Prüforganisation bemüht sich, einen im Bestellformular geäußerten Kundenwunsch hinsichtlich des Prüfingenieurs/Prüfers zu berücksichtigen. Ein Anspruch auf die Zuteilung eines bestimmten Prüfingenieurs/Prüfers besteht jedoch nicht.

Die Auswahl des Prüfingenieurs/Prüfers erfolgt durch die Prüforganisation auf Grundlage organisatorischer, fachlicher, terminlicher sowie ökonomischer Gesichtspunkte (z. B. Anreiseaufwand).

5) Prüfbedingungen

Die zu prüfenden Fahrzeuge/Geräte müssen zum vereinbarten Prüftermin am festgelegten Leistungsort vollständig, funktionsfähig und betriebsbereit zur Verfügung stehen. Es ist ausreichend qualifiziertes Bedienpersonal bereitzustellen. Sämtliche prüfrelevanten Nachweis- und Instandhaltungsdokumente des Fahrzeugs/Geräts sind vollständig zur Prüfung vorzulegen.

Die Prüfingenieure/Prüfer sind berechtigt, Fotos sowie Kopien der zur Prüfung vorgelegten Unterlagen und des Fahrzeugs/Geräts anzufertigen.

Das Fahrzeug/Gerät muss von allen sechs Seiten (seitlich, von oben und von unten) einsehbar sein. Hierfür sind geeignete Hilfsmittel und Einrichtungen (z. B. Leiter, Grube, Gleis) bereitzustellen. Für Prüfungen an Zweiwegefahrzeugen/Geräten ohne Arbeitstechnik im Unterwagenbereich ist keine Grube erforderlich.

Bei besonderen Witterungsbedingungen (z. B. starker Regen oder Wind, Schnee) ist auf Verlangen des Prüfingenieurs/Prüfers eine geeignete Halle bereitzustellen.

Zur Überprüfung der Funktionen der Hub- und Schwenkbegrenzung der Arbeitstechnik ist ausreichend Freiraum sicherzustellen. Vorhandene Oberleitungen sind für die Dauer der Prüfung spannungsfrei zu schalten und zu erden.

Sofern einer oder mehrere der vorgenannten Punkte durch den Kunden nicht gewährleistet werden und dadurch eine ordnungsgemäße oder zumutbare Durchführung der Prüfung nicht möglich ist, kann die Prüfung durch den Prüfingenieur/Prüfer abgebrochen werden (vgl. Punkt 6).

6) Abbruch der Prüfung

Wird die Prüfung aus den unter Punkt 5) genannten Gründen abgebrochen, kann keine erfolgreiche Prüfleistung bestätigt werden.

Die Kosten für die Anreise des Prüfingenieurs/Prüfers sowie die bis zum Abbruch angefallenen Prüfkosten für das Fahrzeug/Gerät werden in voller Höhe in Rechnung gestellt.

Für die erneute Durchführung der Prüfung ist ein neuer Prüftermin zu beantragen.

7) Informationspflicht des Kunden

Ein Halterwechsel ist der Prüforganisation unverzüglich anzuzeigen.

Die Anzeigepflicht besteht ebenso im Falle der Ausmusterung, Stilllegung oder Verschrottung des Fahrzeugs/Geräts.

8) Kosten

Die für Prüfaufträge zu entrichtenden Entgelte ergeben sich aus dem Anhang: 

Die Fahrtkosten sind variabel und abhängig vom jeweiligen Prüfort (insbesondere Fahrtdauer und Fahrweg). Sämtliche Entgelte verstehen sich als Nettopreise, sind vom Kunden in Euro zu zahlen und werden zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer berechnet. Die Rechnungsstellung erfolgt postalisch oder elektronisch.

Die Prüforganisation behält sich vor, die Entgelte für ihre Dienstleistungen anzupassen, sofern sich die zugrunde liegenden Kostenfaktoren (z. B. Material-, Lohn- oder Transportkosten) ändern. Eine Preisanpassung erfolgt auf Grundlage der tatsächlichen Kostenentwicklung und wird dem Kunden mindestens vier Wochen vor Wirksamwerden schriftlich mitgeteilt.

Der Kunde ist berechtigt, der Preisanpassung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung schriftlich zu widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch, gilt die Preisanpassung als akzeptiert. Im Falle eines Widerspruchs sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen.